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Gemeingebrauch

Ziel der Bergbausanierung ist es, die wiederhergestellten Flächen einer neuen Nutzung zu überlassen. Während einige Liegenschaften verkauft oder an Kommunen übertragen werden, stehen andere der Allgemeinheit zur Verfügung, zum Beispiel geflutete Seen, an denen bereits ein fortgeschrittener Sanierungsstand zu verzeichnen ist.

Nachdem die vom Bergbau beanspruchten Flächen durch die LMBV saniert wurden, sollen sie wieder der Allgemeinheit übergeben werden. Die entstandenen Tagebauseen aber auch rekultivierte Flächen stehen grundsätzlichen allen Menschen zur Nutzung offen. Ein Teil der Liegenschaften kann dabei auch verkauft oder an die anliegenden Kommunen übertragen werden.

Die gesetzlichen Regelungen variieren zwischen den Bundesländern. In Sachsen wird eine Zulassung zum Allgemeingebrauch durch den zuständigen Landkreis erteilt, indem dieser eine Allgemeinverfügung erlässt. Die Allgemeinverfügung regelt den Umfang und die Zulässigkeit von Nutzungen der Seewasserflächen. Diese Nutzungen umfassen das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, Einleiten von nicht verunreinigten Quell-/Grundwasser und Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird, sowie das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und der Fischnahrung zu Zwecken der Fischerei.

Bergbaugelände an den Bergbaufolgeseen – Besonderheiten des Bergrechts

Die ersten Boote testen die Fahrt auf dem Bergheider See, 2019 (Foto: U. Steinhuber)

Jegliche Nutzungen liegen im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den jeweiligen Braunkohlentagebau.

Entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) § 69 (2) endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

Vorrang vor dem Allgemeingebrauch haben die derzeit noch nicht abgeschlossenen berg- und wasserrechtlich vorgegebenen und notwendigen Sanierungsmaßnahmen an den Gewässern, welche sich im Wesentlichen noch im Verantwortungsbereich der LMBV befinden.

Die Beendigung der Bergaufsicht erfolgt nach Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen entsprechend Abschlussbetriebsplan. Durch die LMBV erfolgt die Einreichung der Abschlussdokumentation zur Beendigung der Bergaufsicht bei der zuständigen Bergbehörde (z.B. das Sächsische Oberbergamt). Nach Prüfung der Unterlagen und einer Abschlussbefahrung erteilt das Sächsische Oberbergamt den abschließenden Bescheid zur Beendigung der Bergaufsicht.

Beispiele für Allgemeinverfügungen

Liste geändert am 26.02.24

Touristische Nutzung am Geiseltalsee, 2020 (Foto: A. Dollmeyer)