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LDS gibt den nördlichen Teil des Cospudener Sees für die Schifffahrt frei

Uebersichteskarte zur Allgemeinverfuegung der LDS Sachsen zur FdF von Gewaesserstrecken des Cospudener Sees

Die Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen (LDS) hat mit einer All­ge­mein­ver­fü­gung den recht­li­chen Rah­men für die dau­er­haf­te schiff­fahrt­li­che Nut­zung des Cos­pu­de­ner Sees geschaf­fen. Damit kann der nörd­li­che Bereich des Sees ab 1. Febru­ar 2026 ganz­jäh­rig von Fahr­gast­schif­fen, motoran­ge­trie­be­nen Sport­boo­ten und Sport­boo­ten ohne Motor befah­ren wer­den. Aus Grün­den des Natur­schut­zes bleibt die Süd­spit­ze des Sees als beson­ders sen­si­bler Gewäs­ser­be­reich auch in Zukunft von der Befah­rung mit Was­ser­fahr­zeu­gen aus­ge­nom­men.

»Der Cos­pu­de­ner See ist ab der kom­men­den Sai­son für die Schiff­fahrt dau­er­haft frei zugäng­lich. Mit der All­ge­mein­ver­fü­gung mei­nes Hau­ses wird ein sta­bi­ler und ver­läss­li­cher Rechts­rah­men geschaf­fen. Davon pro­fi­tie­ren die Nut­zer des Sees. Die Frei­zeit­ka­pi­tä­ne kön­nen nun ohne wei­te­ren Ver­wal­tungs­auf­wand den See befah­ren«, ord­net LDS-Prä­si­dent Béla Béla­fi ein. Mit der All­ge­mein­ver­fü­gung der Lan­des­di­rek­ti­on, der soge­nann­ten Fest­stel­lung der Fer­tig­stel­lung des Sees für die Schiff­fahrt, ent­fällt die bis­he­ri­ge Pra­xis der Ertei­lung von was­ser­recht­li­chen Ein­zel­zu­las­sun­gen ein­schließ­lich des damit für Nut­zer und Behör­den ver­bun­de­nen hohen Auf­wan­des. »Die Ent­schei­dung schafft kla­re Regeln für Tou­ris­mus, Frei­zeit und Fische­rei. Gleich­zei­tig stärkt sie den Natur- und Gewäs­ser­schutz durch prä­zi­se defi­nier­te Schutz­räu­me«, so Prä­si­dent Béla­fi.

Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung ist das Ergeb­nis eines umfang­rei­chen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens, das in den ver­gan­ge­nen Jah­ren inten­siv zwi­schen der LDS, der Staats­re­gie­rung, dem säch­si­schen Umwelt­mi­nis­te­ri­um, wei­te­ren Res­sorts, Planungs‑, Umwelt- und Natur­schutz­ver­bän­den sowie der LMBV abge­stimmt wur­de. Grund­la­ge bil­de­ten umfang­rei­che natur­schutz­fach­li­che, was­ser­recht­li­che und berg­tech­ni­sche Prü­fun­gen. Dar­über hin­aus wur­den die Stel­lung­nah­men der betei­lig­ten Umwelt­ver­bän­de in die Abwä­gung ein­be­zo­gen und recht­li­che, sicher­heits­tech­ni­sche und natur­schutz­fach­li­che Belan­ge in der Begrün­dung zur All­ge­mein­ver­fü­gung nach­voll­zieh­bar auf­be­rei­tet.

Dem viel­fach geäu­ßer­ten Wunsch, Ver­bren­nungs­mo­to­ren von der Schiff­bar­keit aus­zu­neh­men, konn­te nicht ent­spro­chen wer­den. Der Gesetz­ge­ber sieht eine Unter­schei­dung zwi­schen unter­schied­li­chen Tech­no­lo­gien hin­sicht­lich der Antriebs­art nicht vor. An die­se Grund­ent­schei­dung ist die Lan­des­di­rek­ti­on gebun­den.

Inter­es­sier­te kön­nen die All­ge­mein­ver­fü­gung der LDS online auf dem Bekannt­ma­chungs­por­tal der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen in der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft ein­se­hen.

Der über 400 Hekt­ar gro­ße Cos­pu­de­ner See ent­stand als Berg­bau­fol­ge­see und wur­de durch die Lau­sit­zer und Mit­tel­deut­sche Berg­bau-Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mbH (LMBV) als Berg­bau­sa­nie­rer her­ge­stellt.  Quel­le: PM der LDS v. 11.12.2025

2025 Cospudener See 1
Cos­pu­de­ner See im Jahr 2025 (Foto: LMBV/Horst Fech­ner)

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