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Grundwasserwiederanstieg

Die Förderung der Braunkohle führte bis weit in die 1990er Jahre zu einer großräumigen Absenkung des Grundwasserspiegels. Nach dem Bergbau kehrt das Wasser nun zurück und sorgt für Herausforderungen.

Die Braun­koh­le­för­de­rung hat in der Ver­gan­gen­heit in den Berg­bau­re­vie­ren der Lau­sitz und Mit­tel­deutsch­lands zu einer groß­räu­mi­gen Absen­kung des Grund­was­ser­spie­gels geführt. Mit der teil­wei­sen Ein­stel­lung der Braun­koh­le­för­de­rung steigt in wei­ten Tei­len der Lau­sitz und Mit­tel­deutsch­lands der Grund­was­ser­spie­gel in der Regel wie­der auf sei­nen vor­berg­bau­li­chen Zustand an bzw. hat die­sen bereits erreicht.

In den ehe­ma­li­gen Berg­bau­re­gio­nen wur­den in der Ver­gan­gen­heit eine Rei­he von Bau­lich­kei­ten (u.a. Wohn­ge­bäu­de) errich­tet, ohne den Sach­ver­halt des Grund­was­ser­wie­der­an­stie­ges gebüh­rend zu berück­sich­ti­gen. Daher kön­nen u. a. Gefah­ren von Vernäs­sun­gen und sons­ti­ge Bau­werks­schä­den an Wohn­ge­bäu­den ent­ste­hen.

Mit der Ent­wick­lung von Lösun­gen zur Gefah­ren­ab­wehr und zur Bewäl­ti­gung der Her­aus­for­de­run­gen mit dem sich wie­der auf vor­berg­bau­li­ches Niveau ein­stel­len­den Grund­was­ser in den ost­deut­schen Braun­koh­le­re­vie­ren ist die LMBV im Rah­men der Braun­koh­le­sa­nie­rung als Pro­jekt­trä­ge­rin durch Bund und Braun­koh­le­län­der beauf­tragt wor­den.

Basis dafür ist der §3 des jeweils gül­ti­gen Ver­wal­tungs­ab­kom­mens zur Braun­koh­le­sa­nie­rung.

Erfor­der­li­che Abwehr­maß­nah­men wer­den jedoch nur dort vor­ge­nom­men, wo die Vernäs­sun­gen dem nach­berg­bau­li­chen, natür­li­chen Grund­was­ser­wie­der­an­stieg zuzu­ord­nen sind. Die LMBV hat bereits vie­len Betrof­fe­nen Hil­fen zukom­men las­sen und führt in die­sem Rah­men u.a. Siche­rungs­maß­nah­men zum Schutz von Gebäu­den vor wie­der­an­stei­gen­dem Grund­was­ser durch. Zusätz­lich zu den Gefah­ren­ab­wehr­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Grund­was­ser­wie­der­an­stieg unter­stützt die LMBV die Betrof­fe­nen durch soge­nann­te Sofort­hil­fe­maß­nah­men in Form einer finan­zi­el­len Unter­stüt­zung für Pum­pen und Ener­gie­kos­ten.