LMBV

Abschlussbetriebsplan

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Gemäß Bundesberggesetz dürfen Bergbaubetriebe nur auf der Grundlage von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, betrieben und eingestellt werden (§ 51 BBergG). Diese Betriebspläne werden unter Einbeziehung der Öffentlichkeit vom jeweilig zuständigen Bergamt zugelassen (§ 55 BBergG).
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und u. a. den Nachweis führt, dass

  • die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und
  • die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplans und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.