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LMBV informiert Flächeneigentümer zu Entschädigungsfragen

Flä­chen­ei­gen­tü­mer im Umfeld der Sanie­rungs­maß­nah­me B97 bei Spree­tal wer­den für poten­zi­el­le Schä­den nach einer kla­ren Metho­dik ent­schä­digt. Dar­über infor­mier­te die LMBV bei einer Ver­an­stal­tung Anfang April im Schloss Hoyers­wer­da. Gela­den waren alle Flä­chen­ei­gen­tü­mer, deren Flä­chen im gut­ach­ter­lich defi­nier­ten Ein­wirk­be­reich der kom­ple­xen Stra­ßen­sa­nie­rung lie­gen. Das Säch­si­sche Berg­amt erläu­ter­te sei­ne Rol­le als ver­fah­rens­füh­ren­de Behör­de und die erfor­der­li­chen Schrit­te für den Vor­ha­ben­trä­ger im Umgang mit betrof­fe­nen Eigen­tü­mern.

Für die anspruchs­vol­le geo­tech­ni­sche Siche­rung eines rund drei Kilo­me­ter lan­gen Teil­stücks der B97 zwi­schen Sprem­berg und Hoyers­wer­da und der angren­zen­den S130 nach Burg­neu­dorf lau­fen die Vor­pla­nun­gen. Bis Mit­te des Jah­res 2025 sol­len die­se abge­schlos­sen sein, infor­mier­te Gerd Rich­ter, Lei­ter des Sanie­rungs­be­reichs Lau­sitz der LMBV. Danach gebe es dann auch einen ange­pass­ten Bau­zeit­plan. Schon jetzt ver­si­cher­te Rich­ter, dass wäh­rend der Sanie­rung alle ver­füg­ba­re Tech­nik ein­ge­setzt wer­de, um die erfor­der­li­che Sta­bi­li­sie­rung des Unter­grun­des so schnell wie mög­lich her­zu­stel­len.

In wel­cher Wei­se die Tech­nik am bes­ten ein­ge­setzt wird, sol­len pro­be­wei­se Rüt­tel­druck­ver­dich­tun­gen auf einem Test­feld nörd­lich der S130 zei­gen. Wenn alles opti­mal lau­fe, könn­ten dafür noch im Win­ter 2025/26 erfor­der­li­che Hol­zun­gen erfol­gen. Im Anschluss wer­de das Test­feld errich­tet.

Die Sanie­rungs­maß­nah­me fin­det im Wesent­li­chen auf Flä­chen statt, die sich im Eigen­tum Drit­ter befin­den. Im Umgang mit die­sen Flä­chen­ei­gen­tü­mern erfor­dert das Säch­si­sche Ober­berg­amt (OBA) von der LMBV „vol­le Trans­pa­renz“. Dabei hof­fe das OBA, dass es nach ent­spre­chen­dem Enga­ge­ment und Erläu­te­run­gen zum Aus­gleich poten­zi­el­ler Schä­den durch die LMBV zu pri­vat­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen kom­me, beton­te Nina Luch­ter­hand-Rül­ke, Lei­te­rin des Rechts-Refe­rats im OBA. Nur wenn es trotz aller Bemü­hun­gen kei­ne Eini­gung gebe, kön­ne das OBA auch anord­nen, dass Eigen­tü­mer die befris­te­te Nut­zung ihrer Flä­chen für die Sanie­rungs­maß­nah­me dul­den müs­sen.

Damit es nicht so weit kommt, erläu­ter­te Clau­dia Schulz, bei der LMBV zustän­dig für Berg­schä­den und Ent­schä­di­gun­gen, die Grund­zü­ge der Ent­schä­di­gung. Wich­tig dabei sei der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung. Um dies zu gewähr­leis­ten, wür­den die unter­schied­li­chen Flä­chen nach kla­ren Kri­te­ri­en kate­go­ri­siert. Für bestimm­te Gebäu­de wer­de vor Beginn der Sanie­rungs­maß­nah­me durch exter­ne Sach­ver­stän­di­ge der Ist-Zustand ermit­telt, um einen objek­ti­ven Vor­her-Nach­her-Ver­gleich zu ermög­li­chen.

Gerd Rich­ter unter­strich, dass jede Nut­zungs­ein­schrän­kung pri­va­ter Flä­chen nur tem­po­rär sei und dass die Ein­schrän­kun­gen mit dem Ein­satz der Tech­nik durch das Are­al „wan­der­ten“. Damit nahm er ein­zel­nen Eigen­tü­mern die Sor­ge, dass wäh­rend des gesam­ten Maß­nah­me­zeit­raums alle Flä­chen gleich­zei­tig betrof­fen sein wer­den.

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