Flächeneigentümer im Umfeld der Sanierungsmaßnahme B97 bei Spreetal werden für potenzielle Schäden nach einer klaren Methodik entschädigt. Darüber informierte die LMBV bei einer Veranstaltung Anfang April im Schloss Hoyerswerda. Geladen waren alle Flächeneigentümer, deren Flächen im gutachterlich definierten Einwirkbereich der komplexen Straßensanierung liegen. Das Sächsische Bergamt erläuterte seine Rolle als verfahrensführende Behörde und die erforderlichen Schritte für den Vorhabenträger im Umgang mit betroffenen Eigentümern.
Für die anspruchsvolle geotechnische Sicherung eines rund drei Kilometer langen Teilstücks der B97 zwischen Spremberg und Hoyerswerda und der angrenzenden S130 nach Burgneudorf laufen die Vorplanungen. Bis Mitte des Jahres 2025 sollen diese abgeschlossen sein, informierte Gerd Richter, Leiter des Sanierungsbereichs Lausitz der LMBV. Danach gebe es dann auch einen angepassten Bauzeitplan. Schon jetzt versicherte Richter, dass während der Sanierung alle verfügbare Technik eingesetzt werde, um die erforderliche Stabilisierung des Untergrundes so schnell wie möglich herzustellen.
In welcher Weise die Technik am besten eingesetzt wird, sollen probeweise Rütteldruckverdichtungen auf einem Testfeld nördlich der S130 zeigen. Wenn alles optimal laufe, könnten dafür noch im Winter 2025/26 erforderliche Holzungen erfolgen. Im Anschluss werde das Testfeld errichtet.
Die Sanierungsmaßnahme findet im Wesentlichen auf Flächen statt, die sich im Eigentum Dritter befinden. Im Umgang mit diesen Flächeneigentümern erfordert das Sächsische Oberbergamt (OBA) von der LMBV „volle Transparenz“. Dabei hoffe das OBA, dass es nach entsprechendem Engagement und Erläuterungen zum Ausgleich potenzieller Schäden durch die LMBV zu privatrechtlichen Vereinbarungen komme, betonte Nina Luchterhand-Rülke, Leiterin des Rechts-Referats im OBA. Nur wenn es trotz aller Bemühungen keine Einigung gebe, könne das OBA auch anordnen, dass Eigentümer die befristete Nutzung ihrer Flächen für die Sanierungsmaßnahme dulden müssen.
Damit es nicht so weit kommt, erläuterte Claudia Schulz, bei der LMBV zuständig für Bergschäden und Entschädigungen, die Grundzüge der Entschädigung. Wichtig dabei sei der Grundsatz der Gleichbehandlung. Um dies zu gewährleisten, würden die unterschiedlichen Flächen nach klaren Kriterien kategorisiert. Für bestimmte Gebäude werde vor Beginn der Sanierungsmaßnahme durch externe Sachverständige der Ist-Zustand ermittelt, um einen objektiven Vorher-Nachher-Vergleich zu ermöglichen.
Gerd Richter unterstrich, dass jede Nutzungseinschränkung privater Flächen nur temporär sei und dass die Einschränkungen mit dem Einsatz der Technik durch das Areal „wanderten“. Damit nahm er einzelnen Eigentümern die Sorge, dass während des gesamten Maßnahmezeitraums alle Flächen gleichzeitig betroffen sein werden.
