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EHS-Monodeponie

Die LMBV plant auf ihrem eigenen Betriebsgelände eine Deponie für Eisenhydroxidschlamm (EHS). ,,EHS-Monodeponie'' bedeutet, dass ausschließlich eisenhaltige Ablagerungen deponiert werden. Es handelt sich um eine Deponie der Klasse DK 1 – also nicht gefährliche Abfälle.

Hintergrund

Die­se eisen­hal­ti­gen Abla­ge­run­gen wer­den aus Vor­flu­tern und Was­ser­be­hand­lungs­an­la­gen unse­rer Regi­on gebor­gen, weil sie unter ande­rem zu einer Ocker­fär­bung füh­ren. An ver­schie­de­nen Orten in der Lau­sitz gibt es zur­zeit Bemü­hun­gen und tech­ni­sche
Kon­zep­te, um unse­re Fließ­ge­wäs­ser sau­ber zu hal­ten. Die­ses Pro­jekt ist ein Teil der Lösung. Weil es EHS-Abla­ge­run­gen in gro­ßen Men­gen aus dem Was­ser­kreis­lauf ent­nimmt. Aber weil wir wis­sen, dass es um lnfra­struk­tur­vor­ha­ben immer auch Dis­kus­sio­nen gibt, infor­mie­ren wir an die­ser Stel­le über alles, was Sie inter­es­sie­ren könn­te.

Warum dieser Standort?

Die LMBV hat im ers­ten Schritt einen sehr gut geeig­ne­ten Ort aus­ge­wählt. Er befin­det sich zwi­schen Kos­te­brau und Schip­kau auf einem Gelän­de, das eini­gen von Ihnen noch als „Bag­ger­feld 116″ im frü­he­ren Tage­bau Klett­witz bekannt sein wird. Die nächs­te Wohn­be­bau­ung liegt in 900 Meter Ent­fer­nung, die meis­ten Sied­lun­gen noch deut­lich wei­ter ent­fernt. Die Ein­grif­fe in Natur und
Land­schaft sind gering. Der sicher abge­dich­te­te Depo­nie­bo­den wird sich meh­re­re Meter über dem Grund­was­ser­end­stand befin­den, es gibt also kei­nen Kon­takt zum Grund­was­ser. Auch das Land­schafts­bild wird nicht ver­än­dert, weil die Umge­bungs­hö­hen nicht über­schrit­ten wer­den. Die in Fra­ge ste­hen­de Flä­che umfasst ca. 330 x 390 Meter. Die Zufahrt soll über die L 60 erfol­gen. Es wird im Schnitt mit ca. 16 bis 20 Lkw pro Tag gerech­net.

Pro­jekt­ge­biet EHS-Depo­nie

Land­schaft bei Kos­te­brau

Abstand zur Wohn­be­bau­ung

Aktuelle News zum Thema EHS

Wie ist der aktuelle Stand?

In einer Auf­takt­ver­an­stal­tung hat­te die LMBV bereits im Okto­ber 2021 Gemein­de­ver­tre­ter infor­miert. Auch die Medi­en haben mehr­fach über das Vor­ha­ben berich­tet. Eine wei­te­re Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung fand im August 2023 in Kos­te­brau statt. Dabei wur­de Kri­tik an dem Vor­ha­ben aus dem unmit­tel­ba­ren Pro­jekt­um­feld deut­lich. Inzwi­schen wur­de ein Pro­jekt­bei­rat ins Leben geru­fen, es fin­den Bür­ger­sprech­stun­den in Kos­te­brau statt.

Was sind die nächsten Schritte?

Noch bevor das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren beginnt, wer­den wir regel­mä­ßig über die Pla­nungs­stän­de infor­mie­ren. Dabei kann es um Ver­kehrs­auf­kom­men, Lärm- und Staub­min­de­rung eben­so gehen wie um den Schutz des Grund­was­sers oder ein­zel­ne Pla­nungs­stän­de. Auch im Rah­men des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens sind wei­te­re Schrit­te zur öffent­li­chen Betei­li­gung vor­ge­se­hen. Pla­nung, Ge­nehmigung und Depo­nie­an­la­gen­bau wer­den vor­aus­sicht­lich meh­re­re Jah­re in Anspruch neh­men.

Wie und wo können Sie sich informieren?

Gern laden wir Sie zu Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen ein. Weil wir uns als LMBV als Teil die­ser Regi­on ver­ste­hen, hier dau­er­haft Ar­­beits- und Aus­bil­dungs­plät­ze schaf­fen und mit Ihnen gemein­sam nach guten Lösun­gen suchen wol­len. 

Experten zum EHS-Thema

Vorträge

Häufig gestellte Fragen zur geplanten EHS-Monodeponie

1. War­um braucht es eine Depo­nie für den Eisen­hy­dr­o­xid­schlamm?

Die LMBV arbei­tet seit 2013 in viel­fäl­ti­ger Wei­se ziel­ge­rich­tet dar­an, die Eisen­be­las­tung in den Fließ­ge­wäs­sern zu redu­zie­ren. In den Ein­zugs­ge­bie­ten der Lau­sit­zer Vor­flu­ter Spree und Schwar­ze Els­ter sind lang­fris­tig und dau­er­haft ca. 200 Kilo­me­ter Fließ­ge­wäs­ser­ab­schnit­te 1. und 2. Ord­nung betrof­fen. Im Zuge der Behand­lung und Beräu­mung die­ser Fließ­ge­wäs­ser fal­len gro­ße Men­gen an Eisen­hy­dr­o­xid­schläm­men (EHS) an. Mit den ste­tig stei­gen­den Men­gen stei­gen auch die Kos­ten. Zugleich ent­wi­ckeln sich die Annah­me­ka­pa­zi­tä­ten auf dem Ent­sor­gungs­markt rück­läu­fig. Allein im Sanie­rungs­be­reich Lau­sitz fie­len zwi­schen 2019 — 2022 durch­schnitt­lich rund 82.000 Ton­nen EHS pro Jahr an. In der Bewer­tung der EHS-Men­gen ist davon aus­zu­ge­hen, dass ab 2030ff. durch­schnitt­lich 50.000 Ton­nen jähr­lich nicht ver­meid­bar und auch nicht wirt­schaft­lich ver­wert­bar sind. Um die­sen Men­gen Herr zu wer­den, plant die LMBV die Errich­tung einer betriebs­ei­ge­nen EHS-Monode­po­nie im ehe­ma­li­gen Tage­bau Klett­witz (“Bag­ger­feld 116”) am Stand­ort Rand­schlauch Kos­te­brau im Bun­des­land Bran­den­burg. Nur so ist es lang­fris­tig mög­lich, die Eisen­hy­dr­o­xid­schläm­me dau­er­haft aus den Lau­sit­zer Fließ­ge­wäs­sern fern­zu­hal­ten und gesi­chert zu ver­brin­gen.

2. War­um favo­ri­siert die LMBV den Stand­ort nahe Kos­te­brau?

Der Stand­ort „Bag­ger­feld 116“ bie­tet für die Errich­tung einer betriebs­ei­ge­nen, bis­her ein­ma­li­gen Monode­po­nie die­ser Art eine Viel­zahl an Vor­tei­len. Er gehört his­to­risch zum ehe­ma­li­gen Tage­bau Klett­witz und bil­det eine berg­bau­li­che Hohl­form (Rand­schlauch Kos­te­brau). Am Stand­ort wur­de bis Anfang der 1990er Jah­re ein Kies­de­pot mit einem Volu­men von 4,5 Mio. Kubik­me­ter für zukünf­ti­ge Berg­bau­sa­nie­rungs­vor­ha­ben ange­legt. Die Kies­ent­nah­me wird bis Mit­te der 2030er Jah­re abge­schlos­sen sein, sodass die abschlie­ßend ver­blei­ben­de Tief­la­ge berg­recht­lich sowie­so wie­der nutz­bar gestal­tet wer­den muss. Die zumin­dest teil­wei­se Ver­fül­lung die­ser Tief­la­ge mit­hil­fe der Depo­nie kann somit inte­gra­ler Bestand­teil der Sanie­rung des Are­als sein. Die inso­fern güns­ti­ge Tief­la­ge sorgt zudem dafür, dass die Umge­bungs­hö­hen nicht über­schrit­ten wer­den und sich das Land­schafts­bild nicht ver­än­dert. 

Dar­über hin­aus liegt die nächs­te Wohn­be­bau­ung 900 Meter ent­fernt, die meis­ten Sied­lun­gen noch deut­lich wei­ter. Die Ein­grif­fe in Natur und Land­schaft sind gering. Ein sicher abge­dich­te­ter Depo­nie­kör­per wird sich meh­re­re Meter über dem maxi­ma­len Grund­was­ser­spie­gel befin­den, es gibt also kei­nen Kon­takt zum Grund­was­ser.

Der Stand­ort erfüllt aus Sicht der LMBV alle Vor­aus­set­zun­gen für eine ord­nungs­ge­mä­ße, schad­lo­se Ver­wer­tung bzw. gemein­wohl­ver­träg­li­che Besei­ti­gung von EHS, gemäß dem „Gesetz zur För­de­rung der Kreis­lauf­wirt­schaft und Siche­rung der umwelt­ver­träg­li­chen Bewirt­schaf­tung von Abfäl­len“ (Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz — KrWG) sowie den Kri­te­ri­en zur Stand­ort­eig­nung nach der „Ver­ord­nung über Depo­nien und Lang­zeit­la­ger“ (Depo­nie­ver­ord­nung — DepV).

3. Wer wur­de in die Stand­ort­su­che mit ein­be­zo­gen?

Im Rah­men der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung wur­den die Geneh­mi­gungs­be­hör­den im Land Bran­den­burg, der Land­kreis Ober­spree­wald-Lau­sitz, die Anlie­ger­kom­mu­nen (Lauchhammer/Kostebrau, Schip­kau, Schwarz­hei­de) und nicht zuletzt die Medi­en früh­zei­tig infor­miert. In die Fach­ar­beit der LMBV wer­den gene­rell inter­ne und exter­ne Fach­leu­te (Objekt­pla­ner, Geo­lo­gen, Hydro­lo­gen, Abfall­be­auf­trag­te, Inge­nieu­re, Juris­ten, Sach­ver­stän­di­ge, Gut­ach­ter u. a.) ein­be­zo­gen. Die LMBV wird in den Gre­mi­en der Braun­koh­le­sa­nie­rung (Regio­na­le Sanie­rungs­bei­rä­te) sowie durch die Bund-Län­der-Geschäfts­stel­le des Steue­rungs- und Bud­get­aus­schus­ses für die Braun­koh­le­sa­nie­rung als exter­ne Prüf­stel­le über­wacht, kon­trol­liert und geprüft.

4. Wel­che Alter­na­ti­venprü­fung hat die LMBV bei der Aus­wahl ihres Depo­nie-Stand­or­tes vor­ge­nom­men?

Die LMBV hat neben einem voll­stän­di­gen Ver­zicht auf die EHS-Monode­po­nie auch ande­re Stand­or­te für die EHS-Monode­po­nie geprüft und in Erwä­gung gezo­gen. Die­se Stand­or­te kom­men im Ergeb­nis jedoch nicht ernst­haft als Alter­na­ti­ven in Betracht. Sie wei­sen im Ver­gleich zum Stand­ort „Bag­ger­feld 116“ viel­mehr unter­schied­li­che stand­port­spe­zi­fi­sche Nach­tei­le auf, die u.a. die Boden­be­schaf­fen­heit, die Ver­kehrs­an­bin­dung, die Nähe zum Anfall­ort der EHS, die Immis­si­ons­si­tua­ti­on o.Ä. betref­fen (zu den Vor­tei­len des Stand­orts sie­he im Ein­zel­nen die Ant­wort auf Fra­ge 2). Für den Stand­ort bei Kos­te­brau wur­de die tech­ni­sche und geneh­mi­gungs­recht­li­che Mach­bar­keit bereits mit posi­ti­vem Ergeb­nis geprüft.  Auch kann die EHS-Monode­po­nie im Bag­ger­feld 116 voll­stän­dig auf eige­nen Flä­chen der LMBV errich­tet wer­den, sodass für den Depo­nie­be­trieb kein Zugriff auf frem­des Eigen­tum erfor­der­lich ist.
Die LMBV hat im Vor­feld der Ent­schei­dung für die­sen Stand­ort auch ande­re Betriebs­flä­chen als Alter­na­ti­ven unter­su­chen las­sen. Das betrifft ins­be­son­de­re sowohl das Rest­loch West­mark­schei­de (Meu­roer See) als auch das Rest­loch Grei­fen­hain (Alt­dö­ber­ner See) und das Rest­loch „Hei­de V“.
Auf­grund viel­fäl­ti­ger und viel­schich­ti­ger Pro­blem­stel­lun­gen (geo­tech­ni­scher Sanie­rungs­be­darf der Rest­lö­cher, Hemm­nis­se für ein geord­ne­tes Plan­ver­fah­ren) sowie vor­han­de­ner Restrik­tio­nen konn­ten die­se Vari­an­ten aber nicht wei­ter ver­folgt wer­den.
Gleich­wohl unter­sucht die LMBV im Hin­blick auf eine ver­tie­fen­de Alter­na­ti­venprü­fung im Umgang mit EHS fort­lau­fend alle Maß­nah­men zur Redu­zie­rung der Eisen­be­las­tung nach dem 4‑stufigen Prin­zip von „Ver­mei­dung vor Ver­wer­tung vor Ver­spü­lung vor Depo­nie­rung“ und wird dies auch in Zukunft tun. Bezüg­lich der Ver­mei­dung sind Fort­schrit­te infol­ge des Baus einer Dicht­wand im Spree­ge­biet Süd­raum zu erwar­ten. Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten von EHS gibt es bei­spiels­wei­se bei der Her­stel­lung von Eisen­chlo­rid- und Eisen­sul­fat­lö­sun­gen oder bei der Boden­ver­bes­se­rung im Rah­men der berg­bau­li­chen Rekul­ti­vie­rung. Die Ver­wer­tungs­men­gen aller­dings sind begrenzt. Die geüb­te Pra­xis der Ver­spü­lung wird auf­grund der umwelt­recht­li­chen Anfor­de­run­gen zuneh­mend aus­lau­fen und stellt daher eben­falls kei­ne Alter­na­ti­ve zur Depo­nie­rung dar.

5. Wie ist der zu depo­nie­ren­de EHS zusam­men­ge­setzt? Gehö­ren Arsen, Cad­mi­um und ande­re Schwer­me­tal­le zu den Bestand­tei­len und wie gefähr­lich ist das für die Men­schen im Umfeld?

Der Eisen­hy­dr­o­xid­schlamm ist ein hete­ro­ge­nes Stoff­ge­misch. Er beinhal­tet Eisen­ver­bin­dun­gen (Eisen­hy­dr­o­xi­de), orga­ni­sche Bestand­tei­le, klas­ti­sche Sedi­men­te wie Sand und mine­ra­li­sche Fein­stof­fe, u. a. Metal­le und Sal­ze. Der Eisen­hy­dr­o­xid-Anteil liegt durch­schnitt­lich bei etwa einem Drit­tel der Gesamt­men­ge (ca. 34%).

Einen mar­gi­na­len Men­gen­an­teil im EHS neh­men die Grup­pe der in der Natur vor­kom­men­den Metal­le ein. Das mine­ra­li­sche Eisen hat stark bin­den­de Eigen­schaf­ten, d. h. es geht auf­grund phy­si­ka­lisch-che­mi­scher Pro­zes­se, Bin­dun­gen mit ande­ren Schwer­me­tal­len (wie Cad­mi­um, Nickel, Kup­fer, Blei, Zink u. a.) oder Halb­me­tal­len (z. B. Arsen oder Selen) ein.

Bei der Ent­sor­gung gemäß Abfall­recht gel­ten stren­ge Regeln. Über­prüft wird die Zusam­men­set­zung von einem unab­hän­gi­gen akkre­di­tier­ten Labor. Seit 2013 wur­den aus den ange­fal­le­nen ca. 500.000 Ton­nen EHS rund 500 Pro­ben ana­ly­siert. Im Ergeb­nis wur­den sie als nicht gefähr­li­che Abfäl­le dekla­riert, die unein­ge­schränkt auf einer Depo­nie der Klas­se I ein­ge­baut wer­den dür­fen. Genau die­se stren­gen Stan­dards wer­den auch für die geplan­te EHS-Monode­po­nie gel­ten. Gefah­ren für Leib und Leben kön­nen des­halb aus­ge­schlos­sen wer­den.

6. Woher wird der Eisen­hy­dr­o­xid­schlamm kom­men?

Die Schläm­me fal­len im Umkreis von bis zu 70 Kilo­me­tern im LMBV-Sanie­rungs­be­reich Lau­sitz im Zuge der EHS-Fließ­ge­wäs­ser­be­räu­mung als Bag­ger­gut sowie als Schläm­me aus der Was­ser­klä­rung in Was­ser­be­hand­lungs­an­la­gen (WBA) der LMBV an. Die loka­li­sier­ten Orte, an denen der EHS anfällt, befin­den sich aus­schließ­lich im Bun­des­land Bran­den­burg. Eine Haupt­an­fall­stel­le wird künf­tig die WBA in Ples­sa sein.

7. Wie wird der Eisen­hy­dr­o­xid­schlamm trans­por­tiert? Wie hoch ist das zusätz­li­che Schwer­last­auf­kom­men?

Der EHS wird aus wirt­schaft­li­chen Grün­den vor­zugs­wei­se mit 40-Ton­ner Lkw-Sat­tel­zü­gen antrans­por­tiert. Pro Tag ist durch­schnitt­lich mit 10 Voll­fahr­ten und ent­spre­chend 10 Leer­fahr­ten zu rech­nen. Gefah­ren wird grund­sätz­lich von Mon­tag bis Frei­tag. Ein vol­ler Lkw wird 20 Ton­nen EHS gela­den haben. Bei 10 Fahr­ten am Tag wer­den täg­lich 200 Ton­nen trans­por­tiert. Das sind 1.000 Ton­nen pro Woche bzw. bei 50 Kalen­der­wo­chen 50.000 Ton­nen EHS pro Jahr.

8. Wie feucht wird die EHS-Fracht beim Trans­port sein? Ist mit Stra­ßen­ver­un­rei­ni­gun­gen (trop­fen­de Las­ter) oder auch Staub­ver­we­hun­gen aus der Ladung zu rech­nen?

EHS wird mit einem min­des­tens 25-pro­zen­ti­gen Fest­stoff­ge­halt trans­por­tiert. D. h. eine Ton­ne EHS besteht aus 250 kg Tro­cken­mas­se und 750 Litern Was­ser. Auf­grund des hohen Was­ser­ge­hal­tes ist weder beim Trans­port noch beim Ein­bau in die Depo­nie mit Staub­be­las­tun­gen zu rech­nen. Stra­ßen­ver­un­rei­ni­gun­gen durch flüs­si­ge EHS-Ladungs­ver­lus­te oder auch sons­ti­ge Fahr­bahn­ver­schmut­zun­gen sind bereits heu­te unzu­läs­sig. Sie sind durch tech­ni­sche Maß­nah­men sicher ver­meid­bar.

9. Wer­den dem Schwer­last­ver­kehr fes­te Rou­ten vor­ge­schrie­ben? Ist es mög­lich, dass der Ver­kehr durch ein­zel­ne Wohn­ge­bie­te bspw. von Lauch­ham­mer, Schwarz­hei­de, Schip­kau oder Klett­witz führt?

Die LKW wer­den auf­grund unter­schied­li­cher EHS-Anfall­stel­len über ver­schie­de­ne Rou­ten zum Depo­nie­stand­ort gelan­gen. Nach jet­zi­gem Pla­nungs­stand kom­men sie aus den Rich­tun­gen Plessa/Lauchhammer über die B 169, aus Fins­ter­wal­de und Schip­kau über die Lan­des­stra­ße 60. Für Klett­witz ist ledig­lich der Ver­kehr über die BAB-Anschluss­stel­le A 13 nen­nens­wert. Bei täg­lich 10 Hin- und Rück­fahr­ten fah­ren 3 LKW von/nach Ples­sa über Lauch­ham­mer, 1 LKW von/nach Fins­ter­wal­de und 6 LKW über die A 13 (Anschluss­stel­le Klett­witz) und tan­gie­ren Schip­kau über die L60. Ver­ein­zelt wer­den bei den Rou­ten unver­meid­bar auch Wohn­häu­ser pas­siert.

10. Wel­che Grö­ße wird die Depo­nie haben?

Geplant ist der Depo­nie­kör­per auf einer Flä­che von 330 x 390 Meter. Dies sind 128.700 m² bzw. rund 13 Hekt­ar. Dazu kom­men rund 7 Hekt­ar an Betriebs­flä­chen für Gebäu­de und Infra­struk­tur. Die Flä­che der Kies­ent­nah­me im „Bag­ger­feld 116“ umfasst ins­ge­samt 60 Hekt­ar. Das Volu­men des Depo­nie­kör­pers beträgt etwa 1,7 Mio. m³.

11. Ist bei ent­spre­chen­der Wind­last mit Staub­ver­we­hun­gen von der Depo­nie in die umlie­gen­den Ort­schaf­ten zu rech­nen?

Wie in der Ant­wort zu Fra­ge 6 (The­ma: Trans­port- oder Ein­bau­ver­lus­te) erwähnt sind Staub­ver­we­hun­gen beim Trans­port oder Ein­bau des EHS in die Depo­nie aus­ge­schlos­sen. Auch von der Depo­nie kön­nen kei­ne rele­van­ten Staub­emis­sio­nen in Rich­tung umlie­gen­der Ort­schaf­ten aus­ge­hen. Sie wer­den im Betriebs­re­gime der Depo­nie durch tech­ni­sche Maß­nah­men sicher ver­hin­dert.

12. Kann der EHS auf der Depo­nie vom auf­stei­gen­den Grund­was­ser auf­ge­schwemmt wer­den? Kön­nen ähn­lich frü­he­rer Teer­seen rote EHS-Seen ent­ste­hen?

Die geplan­te Depo­nie der Klas­se I ist ein ober­ir­disch, grund­was­ser­fern ange­leg­ter Kör­per für schad­stoff­ar­me und wei­test­ge­hend mine­ra­li­sier­te, nicht gefähr­li­che Abfäl­le. Der nach­berg­bau­li­che Grund­was­ser­wie­der­an­stieg ist dort wei­test­ge­hend abge­schlos­sen. Die Was­ser­hal­tung ist außer Betrieb.

Der Grund­was­ser­spie­gel wird min­des­tens 10 Meter unter Gelän­de­ober­kan­te bei ca. +115 m NHN lie­gen. Die vor­ge­se­he­ne Höhe der Depo­nie­ba­sis bei +126 m NHN gewähr­leis­tet einen Flur­ab­stand von min­des­tens 10 Metern. Laut Depo­nie­ver­ord­nung wird ein Min­dest­ab­stand von einem Meter von der Depo­nie­ba­sis­ab­dich­tung zum frei­en Grund­was­ser­spie­gel gefor­dert. Auf­grund der Ent­fer­nung zum Grund­was­ser kann trotz der Tief­la­ge auch hydro­geo­lo­gisch kein Berg­bau­fol­ge­see ent­ste­hen.

13. Stellt die Depo­nie eine Gefahr für Flo­ra und Fau­na in der unmit­tel­ba­ren Umge­bung dar?

Die Berg­bau­fol­ge­land­schaft im Rand­schlauch Kos­te­brau hat sich trotz der nähr­stoff­ar­men, ter­tiä­ren Kip­pen­bö­den durch Initi­al­re­na­tu­rie­rung und auf­grund natür­li­cher Suk­zes­si­on gut ent­wi­ckelt. Eine Schutz­ge­biets­ku­lis­se (z. B. Fau­na-Flo­ra-Habi­tat — FFH-Gebiet, Land­schafts­schutz­ge­biet — LSG, Natur­schutz­ge­biet — NSG, Vogel­schutz­ge­biet — SPA u. a.) ist nicht vor­han­den.

14. Wie lässt sich eine EHS-Depo­nie ver­ant­wor­ten, in deren Stoff­ge­misch Arsen ent­hal­ten ist?

Arsen ist ein natür­li­ches che­mi­sches Ele­ment, das in gerin­gen Kon­zen­tra­tio­nen prak­tisch über­all im Lau­sit­zer Boden vor­kommt. Die geo­ge­ne Hin­ter­grund­be­las­tung beträgt 5–10 mg/kg in der Lau­sitz. Es ist gering­fü­gig in vie­len Nah­rungs­mit­teln ent­hal­ten, vor­wie­gend in Getrei­de, Brot, pflanz­li­cher Stär­ke, Fisch und Fleisch. Selbst im streng kon­trol­lier­ten Trink­was­ser in Deutsch­land fin­det sich Arsen.
Gera­de weil Arsen in bestimm­ten Ver­bin­dun­gen und in höhe­ren Dosen gif­tig und töd­lich sein kann, hat der Gesetz­ge­ber stren­ge Grenz­wer­te defi­niert — auch für den Arsen­ge­halt in Fest­stof­fen mine­ra­li­scher Abfäl­le. Eine kon­se­quen­te Bepro­bung des EHS in den ver­gan­ge­nen Jah­ren belegt ein­deu­tig, dass die vor­ge­schrie­be­nen Grenz­wer­te deut­lich unter­schrit­ten wer­den. Ohne die­sen per­ma­nen­ten Nach­weis wäre eine wie von der LMBV geplan­te EHS-Monode­po­nie nicht geneh­mi­gungs­fä­hig.

15. Was bedeu­tet es, dass die EHS-Monode­po­nie eine Depo­nie der Klas­se I (DK I) sein wird?

Je nach Schad­stoff­ge­halt wer­den abzu­la­gern­de Abfäl­le über soge­nann­te Zuord­nungs­wer­te und Kri­te­ri­en der Depo­nie­ver­ord­nung (DepV) in die Depo­nie­klas­sen (DK) 0 bis IV zuge­ord­net. Die­se Klas­sen legen fest, wel­che Para­me­ter in wel­chen Kon­zen­tra­tio­nen (sie­he DepV Anhang 3) in den Abfäl­len ent­hal­ten sein dür­fen, um auf Depo­nien der jewei­li­gen Depo­nie­klas­se abge­la­gert zu wer­den. Die von Sei­ten der LMBV geplan­te Depo­nie der Klas­se I (DK I) ist ein End­la­ger für mäßig belas­te­te Abfäl­le. Dies könn­ten bei­spiels­wei­se Böden, Bau­schutt oder Schla­cken sein. Auf der betriebs­ei­ge­nen LMBV-Monode­po­nie sol­len aus­schließ­lich EHS als nicht gefähr­li­che Abfäl­le, d.h. Bag­ger­gut aus Fließ­ge­wäs­ser­be­räu­mun­gen sowie Schläm­me aus der Was­ser­klä­rung in Was­ser­be­hand­lungs­an­la­gen (WBA), depo­niert wer­den.

16. Wird zuguns­ten der Depo­nie intak­te Berg­bau­fol­ge­land­schaft wie­der zer­stört?

Der Stand­ort „Bag­ger­feld 116“ steht unter Berg­auf­sicht. Gemäß „Abschluss­be­triebs­plan (ABP) Tage­bau Klett­witz“ hat die LMBV die Auf­ga­be, die Flä­che in ört­li­cher Nähe zum Wind­park Klett­witz für eine Nach­nut­zung zu gestal­ten. Der Depo­nie­kör­per soll sich idea­ler­wei­se als Land­schafts­bau­werk in das Land­schafts­bild der Berg­bau­fol­ge­land­schaft ein­pas­sen. Somit ent­stün­de durch das Depo­nie­vor­ha­ben ein Syn­er­gie­ef­fekt für die Gestal­tung der Flä­che in Vor­be­rei­tung ihrer lang­fris­tig ange­leg­ten Ent­las­sung aus der Berg­auf­sicht.

17. Steht der Bau der EHS-Depo­nie nicht der tou­ris­ti­schen Ent­wick­lung der Regi­on um Lauch­ham­mer, Kos­te­brau und Schip­kau ent­ge­gen?

Das Gegen­teil ist der Fall. Das gilt sowohl für den Stand­ort als auch für die Lau­sitz ins­ge­samt: durch die abschlie­ßen­de Gestal­tung der Berg­bau­fol­ge­land­schaft im ehe­ma­li­gen Tage­bau Klett­witz kann das Depo­nie­vor­ha­ben sogar tou­ris­ti­sche Ziel­stel­lun­gen för­dern. Als Bau­stein der Gesamt­lö­sung zur Redu­zie­rung der Eisen­be­las­tung in den Lau­sit­zer Fließ­ge­wäs­sern und als Bei­trag zum loka­len Gewäs­ser­schutz (u. a. im Ein­zugs­ge­biet der Schwar­zen Els­ter) schafft das Depo­nie­vor­ha­ben wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen für eine posi­ti­ve tou­ris­ti­sche Ent­wick­lung in der Regi­on.

18. Sind die Aus­ga­ben für eine eige­ne Depo­nie nicht unver­hält­nis­mä­ßig teu­er?

Die LMBV ist als Unter­neh­men des Bun­des zum spar­sa­men und effi­zi­en­ten Umgang mit öffent­li­chen Finanz­mit­teln ver­pflich­tet. Jedes ihrer ins­be­son­de­re lang­fris­tig ange­leg­ten Vor­ha­ben wird im Hin­blick auf sei­ne Wirt­schaft­lich­keit kri­tisch geprüft. Die­se Über­prü­fun­gen wer­den durch die exter­nen Orga­ne im Antrags­ver­fah­ren Braun­koh­le­sa­nie­rung fort­lau­fend eva­lu­iert.

Das Haupt­mo­tiv für die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die Pla­nung einer betriebs­ei­ge­nen EHS-Monode­po­nie vor­an­zu­trei­ben, war, dem Trend ste­tig anstei­gen­der Ent­sor­gungs­kos­ten bei einem über vie­le Jahr­zehn­te andau­ern­den Pro­blem sub­stan­zi­ell ent­ge­gen­zu­wir­ken. Die Bau- und Inves­ti­ti­ons­kos­ten amor­ti­sie­ren sich nach heu­ti­gem Kennt­nis­stand inner­halb weni­ger Jah­re des Betriebs der Depo­nie.

19. Kann der EHS in noch unsa­nier­te Kip­pen­flä­chen des akti­ven Berg­baus ein­ge­bracht wer­den, anstatt ihn eigens zu depo­nie­ren?

Das „Bag­ger­feld 116“ im Rand­schlauch Kos­te­brau ist eine unsa­nier­te Kip­pen­flä­che des vor­ma­li­gen Berg­baus im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der LMBV. Der akti­ve Berg­bau der LEAG endet mit dem Koh­le­aus­stiegs­ge­setz spä­tes­tens 2038 und ist somit schon zeit­lich kei­ne Alter­na­ti­ve. Eine ver­meint­li­che (Mit-)Verkippung von EHS aus dem Sanie­rungs­berg­bau der LMBV im akti­ven Berg­bau ist durch Restrik­tio­nen im Umwelt- und Abfall­recht aus­ge­schlos­sen.

20. Wie ist der Zeit­plan für das Vor­ha­ben? Wann ist mit der Inbe­trieb­nah­me zu rech­nen?

Der Pla­nungs- und Geneh­mi­gungs­pro­zess ein­schließ­lich öffent­li­cher Aus­schrei­bung, Ver­ga­be und Bau­zeit für das Depo­nie­vor­ha­ben wird aus heu­ti­ger Sicht etwa ein Jahr­zehnt in Anspruch neh­men. Damit ist eine Inbe­trieb­nah­me der Depo­nie Mit­te der ers­ten Hälf­te der 2030er Jah­re denk­bar.

Die Vor­pla­nun­gen wur­den 2025 abge­schlos­sen. Der Antrag auf Plan­fest­stel­lung soll bis Ende 2027 erfol­gen. Ver­fah­rens­füh­ren­de Geneh­mi­gungs­be­hör­de ist das Lan­des­amt für Berg­bau, Geo­lo­gie und Roh­stof­fe Bran­den­burg (LBGR). Vor­be­halt­lich einer Geneh­mi­gung ist mit einer Inbe­trieb­nah­me Mit­te der 2030er Jah­re zu rech­nen.

21. Wer wird der Bau­herr des Vor­ha­bens EHS-Monode­po­nie bei Kos­te­brau sein, wer trägt die Inves­ti­ti­ons­kos­ten und wer wird die Anla­ge betrei­ben?

Die LMBV wird sowohl Bau­her­rin als auch Betrei­be­rin der EHS-Monode­po­nie sein. Die Finan­zie­rung erfolgt im Rah­men der Gemein­schafts­auf­ga­be vom Bund und den betrof­fe­nen Braun­koh­le­län­dern über das Ver­wal­tungs­ab­kom­men Braun­koh­le­sa­nie­rung. Die dazu benö­tig­ten Finanz­mit­tel sind Zuwen­dun­gen aus den Haus­hal­ten von Bund und Län­dern, die nach­weis­lich und zweck­ge­bun­den zu ver­wen­den sind.

22. Wer haf­tet für even­tu­el­le Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Depo­nie ent­ste­hen könn­ten? Und wer kon­trol­liert den ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb?

Die Ent­nah­me, Ent­wäs­se­rung und fach­ge­rech­te Ent­sor­gung des EHS im Sanie­rungs­be­reich Lau­sitz ist Bestand­teil der wahr­zu­neh­men­den, berg­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung durch die LMBV nach dem umwelt­recht­li­chen Ver­ur­sa­cher­prin­zip. Nach § 3 Nr. 8 und 9 Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz (KrWG) ist die LMBV als Erzeu­ger und Besit­zer die­ser Abfäl­le auch in der soge­nann­ten Ewig­keits­haf­tung. Die Depo­nie­rung der aus dem Was­ser­kreis­lauf ent­nom­me­nen Eisen­hy­dr­o­xid­schläm­me ist daher zunächst eine wich­ti­ge Maß­nah­me zur Ver­hin­de­rung bzw. Ver­min­de­rung eines regio­na­len Umwelt­scha­dens — und zwar der weit­räu­mi­gen Ver­o­cke­rung der Fließ­ge­wäs­ser, d.h. der Schwar­zen Els­ter sowie der Spree bis hin zum UNESCO-Bio­s­hä­ren­re­ser­vat Spree­wald.
Auch für den ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb der EHS-Monode­po­nie haf­tet die LMBV. Als Eigen­tü­me­rin und zukünf­ti­ge Betrei­be­rin der Depo­nie wird sie ver­pflich­tet sein, gemäß § 18 Depo­nie­ver­ord­nung (DepV) eine von der zustän­di­gen Geneh­mi­gungs­be­hör­de fest­zu­set­zen­de, finan­zi­el­le Sicher­heits­leis­tung (z.B. eine Bank­bürg­schaft) bei­spiels­wei­se für die Erfül­lung von Auf­la­gen und Bedin­gun­gen zu hin­ter­le­gen. Die­se Sicher­heits­leis­tun­gen wer­den mit dem Plan­fest­stel­lungs­be­schluss früh­zei­tig behörd­lich ange­ord­net. Der ent­spre­chend der Geneh­mi­gung ord­nungs­ge­mä­ße Depo­nie­be­trieb ist der zustän­di­gen Behör­de regel­mä­ßig nach­zu­wei­sen.

23. Wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es für Betrof­fe­ne im Umfeld, sich zu infor­mie­ren bzw. Ein­fluss zu neh­men?

Die LMBV bie­tet eine Viel­zahl von Mög­lich­kei­ten, sich über das geplan­te Depo­nie­vor­ha­ben zu infor­mie­ren. Zusam­men mit den betrof­fe­nen Kom­mu­nen im Umfeld wer­den Ver­an­stal­tun­gen durch­ge­führt, in denen die LMBV über den Sach­stand berich­tet und Fra­gen beant­wor­tet — zuletzt im Janu­ar 2026. Zur engen Beglei­tung des Pro­jekts rich­tet die LMBV einen Pro­jekt­bei­rat ein. In die­sem kom­men die Ver­ant­wort­li­chen der Kom­mu­nen regel­mä­ßig mit den Pro­jekt­ver­ant­wort­li­chen der LMBV zusam­men, betrach­ten den Pro­jekt­fort­schritt und bespre­chen Maß­nah­men für eine trans­pa­ren­te, bür­ger­na­he Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Eigens für das Depo­nie­vor­ha­ben wur­de die­se Pro­jekt-Web­sei­te erar­bei­tet, die stets aktu­el­le Infor­ma­tio­nen anbie­tet und häu­fig gestell­te Fra­gen beant­wor­tet. Zudem ist hier eine infor­ma­ti­ve Bro­schü­re ver­öf­fent­licht, wel­che die Monode­po­nie in das viel­fäl­ti­ge Maß­nah­men­pa­ket zum Umgang mit EHS ein­ord­net. 

24. Kann der abseh­ba­re Grund­was­ser­wie­der­an­stieg und die per­spek­ti­vi­sche Abschal­tung von Absen­kungs­ein­rich­tun­gen im Stadt­ge­biet Lauch­ham­mer zur Flu­tung der geplan­ten Depo­nie mit nega­ti­ven Fol­gen für die Umwelt füh­ren?

Der Abschluss des Grund­was­ser­wie­der­an­stiegs im Stadt­ge­biet von Lauch­ham­mer hat defi­ni­tiv kei­nen Ein­fluss auf den geplan­ten Depo­nie­stand­ort. Auch Grund­was­ser fließt berg­ab zum tiefs­ten Punkt (hier: zur Vor­flut Schwar­ze Elster/ Pegel Lauch­ham­mer = Mit­tel­was­ser­ab­fluss bei +92,5 m NHN) und nicht berg­auf ins Berg­dorf Kos­te­brau (höchs­ter Wohn­ort im Land Bran­den­burg mit +160 m NHN) oder in den RS Kos­te­brau (Grund­was­ser­spie­gel nach Abschluss des GWWA: ca. +115 m NHN) im ehe­ma­li­gen Tage­bau Klett­witz.

25. Steht die „Ver­ord­nung über die Ver­bind­lich­keit des Sanie­rungs­pla­nes Lauch­ham­mer, Teil I“ von 1994 den Depo­nie­plä­nen der LMBV nicht grund­sätz­lich bzw. rechts­ver­bind­lich ent­ge­gen?

Die recht­li­chen Grund­la­gen und Ziel­stel­lun­gen für die Raum­ord­nung der Braun­koh­le­sa­nie­rung durch die LMBV und ihre Rechts­vor­gän­ger wur­den in Bran­den­burg in Form ter­ri­to­ri­al abge­grenz­ter Sanie­rungs­plä­ne geschaf­fen. Inso­fern gilt die zitier­te „Ver­ord­nung über die Ver­bind­lich­keit des Sanie­rungs­pla­nes Lauch­ham­mer, Teil I“ aus dem Jahr 1994 auch für das für die Monode­po­nie in Betracht gezo­ge­ne Gebiet.

In die­ser Ver­ord­nung ist gemäß deren „Anla­ge 2 — Zie­le der Raum­ord­nung und Lan­des­pla­nung“ unter dem Pkt. „7. Deponien/Altlastverdachtsflächen/Altbergbau“ fol­gen­des ver­bind­lich fest­ge­legt:

Ziel 1: „… Die Ver­brin­gung von berg­bau­ei­ge­nen Abfäl­len, Erd­aus­hub etc. hat ent­spre­chend den gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu erfol­gen.“

Ziel 2: „Die Neu­an­la­ge von Depo­nien und Abfall­ent­sor­gungs­an­la­gen auf Kip­pen­flä­chen ist unter Berück­sich­ti­gung des Gesamt­sa­nie­rungs­kon­zep­tes und im Ein­ver­neh­men mit den zustän­di­gen Behör­den gene­rell mög­lich. Vor­aus­set­zung für die Stand­ort­ent­schei­dung sind detail­lier­te geo­tech­ni­sche Unter­su­chun­gen. Bezo­gen auf die Grund­was­ser­ver­hält­nis­se ist der sta­tio­nä­re End­zu­stand nach Abschluss des Grund­was­ser­wie­der­an­stiegs zu beach­ten.“

Mit genau die­sen Grund­la­gen­er­mitt­lun­gen hat die LMBV bezüg­lich der Stand­ort­un­ter­su­chung für eine betriebs­ei­ge­ne EHS-Monode­po­nie auf dem „Bag­ger­feld 116“ grund­sätz­lich und ergeb­nis­of­fen Ende 2022 begon­nen. Vor die­sem Hin­ter­grund besteht kein Wider­spruch zum Sanie­rungs­plan Lauch­ham­mer (Teil I).

Übri­gens: Soll­te die­se Dar­stel­lung ledig­lich die Auf­fas­sung der LMBV wider­spie­geln und nicht der Über­zeu­gung der zustän­di­gen Genehmigungsbehörde(n) im zu füh­ren­den, geord­ne­ten Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ent­spre­chen, wird das EHS-Depo­nie­vor­ha­ben am Stand­ort „Bag­ger­feld 116“ nicht geneh­mi­gungs­fä­hig sein.

26. Was bedeu­tet der Antrag auf Durch­füh­rung des Sco­ping-Ver­fah­rens beim LBGR für den wei­te­ren Fort­gang des Vor­ha­bens?

Die LMBV hat Mit­te Okto­ber 2025 den Antrag auf Durch­füh­rung des Sco­ping-Ver­fah­rens zur EHS-Monode­po­nie bei Kos­te­brau beim behörd­lich zustän­di­gen Lan­des­amt für Berg­bau, Geo­lo­gie und Roh­stof­fe (LBGR) Bran­den­burg ein­ge­reicht. Das Unter­neh­men geht damit den nächs­ten Schritt nach Abschluss der Vor­pla­nun­gen. Das Sco­ping­ver­fah­ren ist ein Vor­ver­fah­ren im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren, das der Vor­be­rei­tung und Qua­li­täts­si­che­rung der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung dient. Es geht dar­um, die für den Stand­ort rele­van­ten umwelt­be­zo­ge­nen The­men zu iden­ti­fi­zie­ren und den Umfang der erfor­der­li­chen Unter­su­chun­gen fest­zu­le­gen. Für das Vor­ha­ben zum Bau und Betrieb einer EHS-Monode­po­nie besteht eine Pflicht zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung.

Die Hin­wei­se aus dem Sco­ping­ver­fah­ren wird die LMBV bei­spiels­wei­se bei den anste­hen­den Kar­tie­rungs­maß­nah­men berück­sich­tigt. Ers­te fau­nis­ti­sche Kar­tie­run­gen sol­len nach jet­zi­gem Pla­nungs­stand im Jahr 2026 im Pro­jekt­ge­biet erfol­gen.

27. Was ist Inhalt der Sco­ping­un­ter­la­ge?

In dem Doku­ment, das nun dem LBGR vor­liegt, wer­den unter ande­rem die Aus­gangs­si­tua­ti­on, und der Ver­fah­rens­stand beschrie­ben, sowie aus­führ­li­che Anga­ben zum Vor­ha­ben, dem Stand­ort und dem Pro­jekt­um­feld gemacht. Zudem wer­den ers­te Aus­sa­gen zu den im UVP-Bericht zu berück­sich­ti­gen­den Schutz­gü­tern und dem Betrach­tungs­raum getrof­fen.

28. Wel­che Vor­ha­ben bzw. Maß­nah­men sind vor­lau­fend zur EHS-Monode­po­nie bzw. im Zusam­men­wir­ken mit dem Depo­nie­vor­ha­ben im Pro­jekt­um­feld zu betrach­ten bzw. zu beach­ten?

Gemäß dem „Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung“ (UVPG) lie­gen kumu­lie­ren­de Vor­ha­ben vor, wenn meh­re­re Vor­ha­ben der­sel­ben Art von einem oder meh­re­ren Vor­ha­ben­trä­gern durch­ge­führt wer­den und in einem engen räum­li­chen und/oder sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen.

Der Ein­wir­kungs­be­reich der EHS-Monode­po­nie über­schnei­det sich ört­lich mit ande­ren Vor­ha­ben. So wird zunächst im ehe­ma­li­gen Tage­bau Klett­witz die End­ge­stal­tung des Rand­schlau­ches (RS) Kos­te­brau im 2. Bau­ab­schnitt (BA) umge­setzt (geplan­te Rea­li­sie­rung: ca. 2027 bis 2028). Die­ses Vor­ha­ben schließt sich räum­lich im Nor­den und Wes­ten der EHS-Monode­po­nie an. Nach­fol­gend (ca. 2029 bis 2032) wird die Mas­sen­ge­win­nung für die Ver­fül­lung des Rest­lo­ches (RL) 42 (in Lauch­ham­mer-Nord am ehe­ma­li­gen Strand­bad Klein­lei­pisch) im Bereich der EHS-Monode­po­nie auf dem Bag­ger­feld 116 erfol­gen. Abschlie­ßend soll hier die Errich­tung der EHS-Monode­po­nie erfol­gen (der­zeit geplan­te Inbe­trieb­nah­me: ca. ab/in 2035).

Kumu­lie­ren­de Wir­kun­gen erge­ben sich aus der über­schnei­den­den Flä­chen­in­an­spruch­nah­me und den dar­aus resul­tie­ren­den Wir­kun­gen für Flo­ra, Fau­na und Bio­to­pe.

29. Wer wird recht­lich der Betrei­ber der EHS-Depo­nie sein und wie wird sicher­ge­stellt, dass die­ser Betrei­ber auch in 50–100 Jah­ren noch haf­tungs­fä­hig ist?

Die LMBV wür­de die Betrei­be­rin der EHS-Depo­nie wer­den. Als Unter­neh­men der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, ver­tre­ten durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF), wird die LMBV als Eigen­tü­me­rin und zukünf­ti­ge Depo­nie­be­trei­be­rin ver­pflich­tet sein, gemäß § 18 der Depo­nie­ver­ord­nung (DepV — “Ver­ord­nung über Depo­nien und Lang­zeit­la­ger”) eine von der zustän­di­gen Geneh­mi­gungs­be­hör­de fest­zu­set­zen­de, finan­zi­el­le Sicher­heits­leis­tung (z.B. eine Bank­bürg­schaft) zu hin­ter­le­gen. Dies erfolgt grund­sätz­lich, um vor Beginn der Abla­ge­rungs­pha­se des EHS gegen­über der zustän­di­gen Behör­de die erfor­der­li­che Sicher­heit für die Erfül­lung von Inhalts­be­stim­mun­gen, Auf­la­gen und Bedin­gun­gen zu leis­ten.

Ein Insol­venz­ri­si­ko der LMBV als Bun­des­un­ter­neh­men ist bei rea­lis­ti­scher Betrach­tung aus­ge­schlos­sen.

Sie­he auch Fra­ge 21.

30. Ist vor­ge­se­hen, den Betrieb der Depo­nie auf eine sepa­ra­te Gesell­schaft zu über­tra­gen oder spä­ter zu ver­äu­ßern – und was pas­siert mit der Haf­tung bei einem Betrei­ber­wech­sel?

Ein Betrei­ber­wech­sel ist nicht vor­ge­se­hen.

31. In wel­cher kon­kre­ten Höhe sind Sicher­heits­leis­tun­gen vor­ge­se­hen und decken die­se auch Worst-Case-Sze­na­ri­en (schlimms­te mög­li­che Ent­wick­lung) wie Grund­was­ser­ver­un­rei­ni­gun­gen über meh­re­re Gene­ra­tio­nen ab?

Die kon­kre­te Höhe der Sicher­heits­leis­tun­gen wird im etwa­igen Plan­fest­stel­lungs­be­schluss fest­ge­schrie­ben. Die Sicher­heits­leis­tung soll die Ver­hin­de­rung oder Besei­ti­gung von Beein­träch­ti­gun­gen des Wohls der All­ge­mein­heit garan­tie­ren, vgl. § 36 Abs. 3 KrWG.

Sie­he auch Fra­ge 22.

32. Wel­che hydro­lo­gi­schen Gut­ach­ten lie­gen für den voll­stän­di­gen Grund­was­ser­wie­der­an­stieg in der Regi­on vor, und wel­che Risi­ken erge­ben sich dar­aus kon­kret für das Depo­nie­ge­län­de Bag­ger­feld 116?

Die geplan­te Depo­nie ist ein ober­ir­disch und grund­was­ser­fern ange­leg­ter Depo­nie­kör­per für schad­stoff­ar­me und wei­test­ge­hend mine­ra­li­sier­te, nicht gefähr­li­che Abfäl­le. Der nach­berg­bau­li­che Grund­was­ser­wie­der­an­stieg (GWWA) ist dort wei­test­ge­hend abge­schlos­sen. Die nach­berg­bau­li­che Was­ser­hal­tung ist außer Betrieb.

Der Grund­was­ser­spie­gel wird gemäß dem hydro­geo­lo­gi­schen Groß­raum­mo­dell (HGM) für den Raum Lauch­ham­mer im „Bag­ger­feld 116“ rund 10 Meter unter Gelän­de­ober­kan­te bei ca. +115 m NHN lie­gen. Die in der Vor­pla­nung vor­ge­se­he­ne Höhe der Depo­nie­ba­sis bei +126 m NHN gewähr­leis­tet einen Flur­ab­stand von min­des­tens 10 Metern. Laut Depo­nie­ver­ord­nung (DepV) wird ein Min­dest­ab­stand von einem Meter von der Depo­nie­ba­sis­ab­dich­tung zum frei­en Grund­was­ser­spie­gel gefor­dert und somit mit einem Sicher­heits­fak­tor von 10 (Metern) sicher ein­ge­hal­ten.

Sie­he auch Fra­ge 24.

33. War­um wur­de ein bis zu 80 m tief umge­gra­be­ner ehe­ma­li­ger Tage­bau als Stand­ort gewählt, obwohl bekann­te Risi­ken durch Set­zun­gen und Grund­was­ser­an­stieg bestehen?

Der kon­kre­te Stand­ort wur­de nach umfas­sen­der Prü­fung aller rele­van­ten Fak­to­ren aus­ge­wählt. Die genann­ten Risi­ken sind beherrsch­bar; eine Gefähr­dung der Umge­bung ist aus­ge­schlos­sen. Dies wird auch im wei­te­ren Pla­nungs­pro­zess durch die zustän­di­ge Behör­de über­prüft und ggf. bestä­tigt wer­den. Sie­he auch Fra­ge 2.  

Das Bag­ger­feld 116 im Rand­schlauch Kos­te­brau des ehe­ma­li­gen Tage­baus Klett­witz ist eine unsa­nier­te Kip­pen­flä­che des vor­ma­li­gen Berg­baus im Ver­ant­wor­tungs­be­reich sowie im Eigen­tum der LMBV. Am Stand­ort wur­de bis Anfang der 1990er Jah­re ein Kies­de­pot mit einem Volu­men von 4,5 Mio. Kubik­me­ter für zukünf­ti­ge Berg­bau­sa­nie­rungs­vor­ha­ben ange­legt. Die Kies­ent­nah­me wird bis Mit­te der 2030er Jah­re abge­schlos­sen sein, sodass die ver­blei­ben­de Tief­la­ge berg­recht­lich wie­der­nutz­bar gestal­tet wer­den muss. Die zumin­dest teil­wei­se Ver­fül­lung die­ser Tief­la­ge mit­hil­fe der Depo­nie kann somit inte­gra­ler Bestand­teil der Sanie­rung des Are­als sein. Die inso­fern güns­ti­ge Tief­la­ge sorgt zudem dafür, dass die Umge­bungs­hö­hen nicht über­schrit­ten wer­den und sich das Land­schafts­bild nicht ver­än­dert. Die geo­lo­gi­schen und hydro­lo­gi­schen Stand­ort­be­din­gun­gen auf dem Bag­ger­feld 116 (d.h. als Absetzer­kip­pe sowie die Grundwasser(GW)-Absenkung bzw. der GW-Wie­der­an­stieg) sind sowohl bekann­te als auch tech­nisch beherrsch­ba­re Risi­ken. Die Set­zungs­un­emp­find­lich­keit als Ver­dich­tungs­nach­weis, ins­be­son­de­re des Depo­nie­kör­pers sowie der Schutz des Grund­was­sers durch erfor­der­li­che Depo­nie­ba­sis- und Ober­flä­chen­ab­dich­tungs­sys­te­me sind pla­ne­risch nach­zu­wei­sen­de Rand­be­din­gun­gen nach der „Ver­ord­nung über Depo­nien und Lang­zeit­la­ger“ (Depo­nie­ver­ord­nung — DepV). Die vor­zu­le­gen­den Ergeb­nis­se wer­den im Geneh­mi­gungs­pro­zess behörd­lich über­prüft.

34. Wie lan­ge ist die tech­ni­sche Lebens­dau­er der vor­ge­se­he­nen Abdicht­sys­te­me rea­lis­tisch – und wie wird deren Funk­ti­ons­fä­hig­keit über 100 Jah­re garan­tiert?

Die lang­fris­ti­ge Funk­ti­ons­fä­hig­keit über 100 Jah­re wird durch fach­ge­rech­te Aus­füh­rung beim Depo­nie­bau, eine hoch­wer­ti­ge Mate­ri­al­aus­wahl (z.B. lang­le­bi­ge Kunst­stoff­dich­tungs­bah­nen und /oder mine­ra­li­sches Ton­dich­tungs­ma­te­ri­al) und kon­se­quen­te Instand­hal­tung gewähr­leis­tet, wobei oft die tech­ni­sche Lebens­dau­er die wirt­schaft­li­che über­steigt. Die 100-Jah­res-Funk­ti­on wird durch regel­mä­ßi­ge Inspek­tio­nen, War­tung, Rei­ni­gung und geziel­te Repa­ra­tu­ren, ins­be­son­de­re für die EHS-Auf­be­rei­tungs­an­la­gen sicher­ge­stellt, die weit über die Nenn-Lebens­dau­er hin­aus­ge­hen kön­nen. Die LMBV geht also von einer erheb­lich län­ge­ren siche­ren Funk­ti­ons­fä­hig­keit aus.

35. Wel­che kon­kre­ten Maß­nah­men grei­fen, wenn es in 30, 50 oder 70 Jah­ren zu Undich­tig­kei­ten kommt, wer stellt die­se fest – und wer trägt dann recht­lich und finan­zi­ell die Ver­ant­wor­tung?

Der abge­dich­te­te Depo­nie­kör­per wird durch ein loka­les GW-Mess­stel­len­netz über­wacht. Das Über­wa­chungs­pro­gramm (Moni­to­ring) bzw. sons­ti­ge Vor­sor­ge­maß­nah­men wer­den durch die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de im Plan­fest­stel­lungs­be­schluss vor­ge­ge­ben bzw. beauf­lagt. Im Zuge der Bau- und Betriebs­pha­se wer­den durch die Ord­nungs- bzw. Über­wa­chungs­be­hör­den die erho­be­nen Daten geprüft und ggf. ent­spre­chen­de Anord­nun­gen an den Depo­nie­be­trei­ber gestellt.

In einem etwa­igen Haf­tungs­fall wer­den Schä­den bzw. Gefah­ren­ab­wehr­maß­nah­men durch finan­zi­el­le Sicher­heits­leis­tun­gen (sie­he auch Fra­ge 3) garan­tiert. Wel­che kon­kre­ten Gefah­ren­ab­wehr­maß­nah­men in einem Haf­tungs­fall zu ver­an­las­sen sind, wird durch die zustän­di­ge Ord­nungs­be­hör­de fest­ge­legt. 

36. Wur­den gesund­heit­li­che, wirt­schaft­li­che und psy­cho­so­zia­le Aus­wir­kun­gen auf die Anwoh­ner – etwa Immo­bi­li­en­wert­ver­lus­te oder Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen – unter­sucht und doku­men­tiert?

Etwa­ige Aus­wir­kun­gen auf Grund­ei­gen­tü­mer im Ein­wir­kungs­be­reich der beab­sich­tig­ten Depo­nie sind Teil der Sco­ping­un­ter­su­chung. Zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt sind objek­tiv kei­ne Anhalts­punk­te ersicht­lich, wel­che die befürch­te­ten Nach­tei­le doku­men­tie­ren.

Im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen Sie bzw. die jewei­li­gen Grund­ei­gen­tü­mer ihre Ein­wen­dun­gen gel­tend machen. Die­se wer­den dann durch die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de im öffent­li­chen Inter­es­se abge­wo­gen.

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